Jugendordnung
Anhang zur Satzung
§1 Grundsatz
(1) Gemäß dem in der Satzung der Schützengesellschaft „Gemütlichkeit Altomünster e.V.“ enthaltenen Abschnitt 4 § 17 Vereinsordnungen hat die Jugendversammlung am 18.01.2014 die folgende Jugendordnung, welche Bestandteil der Satzung ist, beschlossen.
(2) Die Jugendordnung der Schützengesellschaft „Gemütlichkeit Altomünster e.V.“ wird unabhängig von der Satzung, jedoch nach deren Maßgabe durch die Jugendversammlung beschlossen. Die Jugendleitung ist dem zu Folge verantwortlich für die Ausarbeitung, Aktualisierung und Durchsetzung, das Schützenmeisteramt für deren Kontrolle.
§ 2 Mitgliedschaft
Der Schützenjugend gehören die jugendlichen Mitglieder der Schützengesellschaft „Gemütlichkeit Altomünster e.V.“ bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.
§ 3 Zweck
(1) Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe.
(2) Die Schützenjugend will:
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durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften den Schießsport in den verschiedenen Disziplinen zu treiben.
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zur Persönlichkeitsbildung beitragen und die Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen und durch Begegnungen und Wettkämpfe mit anderen Gruppen, die Bereitschaft zur Verständigung mit anderen Gruppen zu wecken.
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in Zusammenarbeit mit anderen Schützenverbänden und Institutionen die Formen der sportlichen Jugendarbeit weiterentwickeln.
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die Jugendarbeit im BSSB unterstützen und bei Bedarf zu koordinieren, sowie die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen zu vertreten.
(3) Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
§ 4 Führung und Verwaltung
(1) Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Satzung der Schützengesellschaft „Gemütlichkeit Altomünster e.V.“ und dieser Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel können ihr im Rahmen der Haushaltsplanung des Vereins und auf Antrag zur Verfügung gestellt wrden. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Satzung und dieser Jugendordnung.
(2) Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten und gegen Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßende Beschlüsse zu bestanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung zurückzugeben. Werden derartige Beschlüsse nicht geändert, hat sie der Jugendleiter dem Vereinsausschuss zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
(3) Bei Versammlungen und Abstimmungen der Jugendleitung und Jugendversammlungen kann als beratender Vertreter des Vereins der 1.Schützenmeister teilnehmen. Hierfür wird er rechtzeitig durch den Jugendleiter eingeladen und ihm die Tagesordnung bekannt gegeben.
§ 5 Organe und deren Beschlussfähigkeit
Die Organe der Schützenjugend sind
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die Vereinsjugendversammlung
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die Vereinsjugendleitung
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der Jugendleiter
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben Stimmen. Über jede Sitzung ist Protokoll zu führen.
§ 6 Vereinsjugendversammlung
(1) Der Vereinsjugendversammlung gehören alle Jugendlichen i.S.d. § 2 an.
(2) Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Schützenjugend des Vereins und den Mitgliedern der Vereinsjugendleitung zusammen.
(3) Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind u. a.
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Entgegennahme der Jahresbeichte der Jugendleitung
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Entlastung der Vereinsjugendleitung
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Beratung eines Haushaltplanes für die Schützenjugend
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Wahl der Mitglieder der Vereinsjugendleitung (Vereinsjugendsprecher, -sprecherin und deren Stellvertreter müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein)
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Aufnahme und Änderung der Jugendordnung
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Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und deren Arbeitsvorhaben der Schützenjugend im Verein (Richtlinienkompetenz)
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Beschlusse und Anträge
(4) Die Vereinsjugendversammlung tritt mindestens einmal jährliche vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen und ist mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen.
(5) Die Vereinsjugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter oder den 1. Schützenmeister, Vorsitzenden des Vereins (in den Zeiten in den kein ordentlicher Jugendleiter mehr im Amt ist) einberufen werden.
(6) Anträge an die Vereinsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Vereinsjugendversammlung schriftlich dem Jugendleiter vorliegen. Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn die Vereinsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
(7) Antragsberechtigt sind die Organe des Vereins, die Schützenjugend des Vereins und die Mitglieder der Vereinsjugendleitung.
(8) Jede ordnungsgemäße einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 7 Vereinsjugendleitung
(1) Die Vereinsjugendleitung besteht aus
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Jugendleiter
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Jugendsprecher / - in
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Jugendschriftführer
(2) Die Mitglieder des Vereinsjugendleitung, mit Ausnahme des Jugendleiters werden von der Vereinsjugendversammlung für die Dauer von 3 Jahren im Verein gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt, außer der Jugenleiter wurde aus dem Verein ausgeschlossen.
Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem Schützenmeisteramt gewählt wird.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsjugenleitung kann die Vereinsjugend eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.
(4) Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schützenjugend im Verein. Sie erfüllt die Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.
(5) Die Sitzung der Vereinsjugendleitung findet nach Bedarf statt.
(6) Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Schützenjugend im Verein beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie.
§ 8 Jugendleiter
(1) Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Schützenjugend nach innen und außen. Er ist Vorsitzender der Vereinsjugendleitung und stimmberechtigtes Mitglied im Schützenmeisteramt des Vereins. Der Jugendleiter sollten nicht jünger wie 21 Jahre sein. Er wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(2) Der Jugendleiter entscheidet über die Verwendung der Mittel, die der Jugend vom Verein auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. Durch den Jugendleiter angenommene Spenden sind an den Schatzmeister abzuführen.
§ 9 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Satzung und Ordnungen des Vereins.