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Satzung

Abschnitt 1: Verein

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Gemütlichkeit Altomünster e.V.“ und hat seinen Sitz in 85250 Altomünster.

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister (VR) beim Amtsgericht München unter der Registernummer 20178 eingetragen. Er wurde mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen und ist somit eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. (BSSB) und erkennt dessen Satzungen und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse an.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen. In diesem Rahmen fördert er insbesondere die Jugendarbeit.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO (Abgabenordnung). Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

 

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Abschnitt 2:  Finanzen im Verein

§ 4 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(2) Der Verein kann von volljährigen Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben und von den volljährigen Mitgliedern jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen bzw. eine Ausgleichszahlung für nicht erbrachte Arbeitsleistungen verlangen. Über beide Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. Die zu leistenden Arbeitsstunden jährlich bzw. die Ausgleichszahlung für nicht erbrachte Arbeitsleistungen sind in die Berechnung des Mitgliedsbeitrages bzw. in die Umlagen an den Schießsportverband und seine Untergliederungen mit einzubeziehen.

 

§ 5 Verwendung des Vereinsvermögens

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereinsvermögens.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 6 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von acht Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7) Vom Schützenmeisteramt kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(8) Weitere Einzelheiten regelt die betreffende Vereinsordnung, die von dem Organ des Vereins erlassen, geändert und aufgehoben werden.

 

 

Abschnitt 3: Mitgliedschaft

§ 7 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die unbescholten ist.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und muss vom Schützenmeisteramt ausdrücklich angenommen werden (schriftlich). Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(3) Gegen den Ablehnungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zum Vereinsausschuss zu. Die Beschwerde ist binnen drei Wochen nach der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses an das Schützenmeisteramt zu richten. Der Vereinsausschuss hat anschließend innerhalb vier Wochen endgültig über die Beschwerde zu entscheiden.

(4) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.

(5) Aktiv stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

 

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis und der Schützenausweis des Bayerischen Sportschützenbund e.V. ist an das Schützenmeisteramt zurückzugeben. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, Ordnungen, Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins oder dann, wenn das Mitglied seine Unbescholtenheit verliert.

(4) Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene zwei Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.

(5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1. Schützenmeister zugehen.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von vier Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Das Schießen von Kindern und Jugendlichen ist erst mit der Erreichung des nach dem Waffenrecht erforderlichen Mindestalters möglich.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, die Satzung, die sportlichen Regeln und die von der Vereinsleitung erlassenen, notwendigen Anordnungen zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schieß- bzw. Veranstaltungsbetriebes zu befolgen, den Vereinsbeitrag und sonstige von der Mitgliederversammlung beschlossene Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

(3) Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

 

 

Abschnitt 4: Organe des Vereins

§ 10 Vereinsorgane

(1) Die Vereinsorgane sind:

  • die Mitgliederversammlung,

  • der Vereinsausschuss,

  • das Schützenmeisteramt.

(2) Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten - vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten - entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungs-rechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog. "Ehrenamts-Freibetrag" gemäß derzeit § 3 Nr. 26a EStG.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch persönliches Anschreiben aller wahlberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist stets erforderlich für

  • eine Änderung der Satzung,

  • die Wahl der Mitglieder im Schützenmeisteramt, des Vereinsausschusses, der Rechnungsprüfer und der Fahnenabordnung,

  • die Entlastung der Mitglieder im Schützenmeisteramt, des Vereinsausschusses, der Rechnungsprüfer und der Fahnenabordnung,

  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  • die Genehmigung und Änderung des Haushaltsplanes,

  • die Festsetzung des Beitrages und sonstiger Leistungen an den Verein,

  • die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes,

  • Entscheidung über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Vorstandes richten,

  • die Entscheidung über Einspruch eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss und

  • die Auflösung des Vereins.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(5) Über die Anträge, die nicht mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziff. 2 einzuberufen, wenn dies ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.

 

§ 12 Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und mindestens vier Beisitzern. Beisitzer können gleichzeitig die Funktion von Referenten wahrnehmen. Die Zahl der Beisitzer kann bei begründeter Notwendigkeit durch die Berufung von Vertretern im Schützenmeisteramt und Referenten auf bis zu acht Beisitzern im Maximum erhöht werden.

(2) Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder in der Funktion „Besitzer im Vereinsausschuss“ endet mit der des Schützenmeisteramtes.

(3) Der Vereinsausschuss ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.

(4) Die Einberufung mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1. Schützenmeister. Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.

(5) In seinen Sitzungen entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über Sitzungen und gefasste Beschlüsse sind vom Schriftführer Protokolle zu führen. Diese sind vom 1. Schützenmeister gegenzuzeichnen.

 

§ 13 Schützenmeisteramt

(1) Das Schützenmeisteramt besteht aus

  • dem 1. und 2. Schützenmeister (Vorstand)

  • dem Schatzmeister,

  • dem Schriftführer,

  • dem Sportleiter und

  • dem Jugendleiter.

Bei Bedarf und begründeter Notwendigkeit kann für jedes Mitglied im Schützenmeisteramt, mit Ausnahme des Vorstandes, ein Vertreter berufen werden, welcher es unterstützt und nur in Vertretung stimmberechtigt ist. Der Vertreter ist zugleich Beisitzer im Vereinsausschuss.

(2) Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.

(3) Die Mitglieder im Schützenmeisteramt werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt, außer der Vorstand wurde aus dem Verein ausgeschlossen.

(4) Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art für den Einzelfall, bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäft der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Die Höhe des Geschäftswerts wird durch die Mitgliederversammlung in der entsprechenden Vereinsordnung beschlossen

(5) Ein Mitglied im Schützenmeisteramt kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund niederlegen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds im Schützenmeisteramt kann durch das Schützenmeisteramt bis zur nächsten Neuwahl ein Mitglied ernannt werden, dass die betreffende Aufgabe kommissarisch übernehmen kann.

 

§ 14 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Disziplinen können vom Schützenmeisteramt mit Genehmigung der Mitgliederversammlung rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der entsprechenden Ordnung das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich tätig zu sein.

(2) Das Schützenmeisteramt kann zur Führung und Verwaltung von Abteilungen Referenten berufen und diese im Vereinsausschuss zusammenfassen. Die Amtszeit der Referenten endet mit der des Schützenmeisteramtes. Das Nähere regelt die entsprechende Ordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der entsprechenden Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.

(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 15 Kassen- und Rechnungsprüfung

(1) Die zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten Rechnungsprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Rechnungsprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Art und Umfang der Kassen- und Rechnungsprüfung, sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der betreffenden Ordnung geregelt.

 

§ 16 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

(3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen. Der Begriff "Einfache Stimmenmehrheit" bei Wahlen bzw. Abstimmungen der Vereinsorgane bedeutet - Mehrheit (ist gleich eine Stimme mehr als die Hälfte) der abgegebenen Ja- oder Nein- Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.

(4) Für die Durchführung der Wahl ist ein Wahlausschuss erforderlich. Er kann vom Schützenmeisteramt berufen werden und muss durch die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit bestätigt werden. Er übernimmt bis zur Neuwahl die Führung des Vereins und führt die Wahl der Mitglieder in den Organen und Ämter durch. Nach Ende der Wahl übergibt er die Vereinsführung an die neuen Organe und Ämter.

 

§ 17  Vereinsordnungen

(1) Der Verein kann sich insbesondere zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins und seiner Abteilungen, der Vereinsfinanzen, der Führung und Verwaltung von Abteilungen sowie der Organisation und Förderung der Jugendarbeit Vereinsordnungen geben.

(2) Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Soweit in der betreffenden Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins entsprechend. Vereinsordnungen werden durch die betroffenen Organe des Vereins erlassen, geändert und aufgehoben.

 

§ 18 Beurkundung von Beschlüssen

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Schützenmeisteramtes und des Vereinsausschusses ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter Beauftragten. Das Protokoll ist von Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.

 

 

Abschnitt 5: Schützenjugend

§ 19 Jugendordnung

(1) Die Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden.

(2) Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Das Schützenmeisteramt hat die Jugendordnung zu bestätigen, soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und Zweck verstößt.

(3) Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter der Beachtung der Vereinssatzung, der Jugendordnung, und der Beschlüsse in der Mitgliederversammlung des Vereins.

(4) Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten und gegen Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßende Beschlüsse zu bestanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung zurückzugeben. Werden derartige Beschlüsse nicht geändert, hat sie der Jugendleiter dem Vereinsausschuss zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

 

 

Abschnitt 6: Schlussbestimmung

§ 20 Datenschutz

Nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzes werden Daten des Vereinsmitglieds für Vereinszwecke erhoben, gespeichert und an den Dachverband des Vereins, den Bayerischen Sportschützenbund e.V. weitergegeben. Schießergebnisse werden im Internet veröffentlicht und im Vereinslokal ausgehängt.

Es werden von jedem Vereinsmitglied Name, Adresse, Geburtsdatum und die Ergebnisse bei Meisterschaften sowie Art und Anzahl der erhaltenen Ehrungen erhoben und für die Dauer der Mitgliedschaft bis maximal fünf Jahre nach dessen Ausscheiden gespeichert.

Eine Datenweitergabe an Dritte, insbesondere zu kommerziellen oder politischen Zwecken ist ausgeschlossen.

 

§ 21 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

§ 22 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen und können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die zu ändernden Paragraphen der Satzung, sowie deren voll geänderten Wortlaut in der Tagesordnung angegeben werden müssen.

 

§ 23 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 9/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an die Marktgemeinde Altomünster.

 

§ 24 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 02.05.2014 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Neufassung (Änderung) tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 02.06.2014 in Kraft.

 

 

 

 

 

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