Lichtgewehr
Der facettenreiche Einstieg mit dem Lichtgewehr
Schützensport für Groß und Klein
Für das Kinder- und Jugendtraining ist das Lichtgewehrschießen ein großer Schritt nach vorne, da mit dessen Hilfe gegenüber dem traditionellen Schießsport auch dank der neuen Möglichkeiten spielerischer gearbeitet werden kann. Wo beim Schießsport sonst viel Zeit zwischen Schussabgabe und Auswertung vergeht, sind beim Lichtgewehrschießen unzählige neue Varianten möglich bei denen zum Beispiel auch in Teams spannende und schnelle Turniere geschossen werden können. Der soziale Aspekt ist auch hier ein nicht zu verachtendes Mittel, das zur Persönlichkeitsentwicklung der Kinder beiträgt.
Waffenrecht für Lichtgewehr und -pistole
JA
Lichtgewehre und Lichtpistolen sind keine Waffen und auch keine Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes. Die waffenrechtlichen Regelungen finden daher grundsätzlich keine Anwendung. Insbesondere gelten keine Altersgrenzen, so dass bereits vor dem zwölften Lebensjahr mit diesen Geräten trainiert werden kann. Dies gilt nicht nur auf einer Schießstätte, sondern grundsätzlich auch an jedem anderen Ort.
ABER
Lichtgewehr und Lichtpistole, die ihrer äußeren Form nach aussehen wie echte Waffen und diesen nachgebildet sind, werden als Anscheinswaffen behandelt. Nach § 42a WaffG ist es verboten, eine solche Waffe außerhalb der Schießstätte, der eigenen Wohnung oder des eigenen befriedeten Besitztums zu führen. Eine Anscheinswaffe darf zwar transportiert werden, zum Beispiel von der Schießstätte zur Wohnung; dies hat jedoch in einem verschlossenen Behältnis zu geschehen. Der Einsatz in öffentlich zugänglichen Bereichen ist damit untersagt.
AUSNAHME
Ist ein Gegenstand (hier Lichtgewehr und Lichtpistole) erkennbar nach seinem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt, ist er keine Anscheinswaffe mehr. Zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, die neonfarbene Materialien enthalten, also bereits fabrikseitig entsprechend hergestellt oder zum Beispiel mit fluoreszierenden Aufklebern oder Klebeband versehen sind. Zum Spiel bestimmt sind Lichtgewehr und Lichtpistole grundsätzlich beim Einsatz in der Kinder- und Jugendarbeit, denn in diesem Bereich erfolgt eine spielerische Heranführung an das sportliche Schießen. Auch Wettkämpfe sind grundsätzlich zulässig, denn auch sie gehören zu einer spielerischen Vermittlung sportlicher Fähigkeiten.
Jürgen H. Kohlheim Vizepräsident Recht des DSB